Erfasste Populationen seit 1970 um durchschnittlich 73 Prozent geschrumpft – Lebensraumzerstörung größte Bedrohung – Schutzmaßnahmen ermöglichen Erholung einzelner Arten + BILDER und VIDEOS
WWF und ÖKOBÜRO gewinnen Artenschutzverfahren am Verwaltungsgerichtshof

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt in einer aktuellen Entscheidung fest, dass anerkannte Umweltschutzorganisationen ein Recht auf Teilnahme am behördlichen Verfahren haben, wenn es um Verordnungen zur Tötung geschützter Tierarten geht. Das Höchstgericht bestätigt damit, dass die jeweils zuständigen Landesregierungen Anträge auf Überprüfung von Verordnungen nicht ignorieren dürfen. „Die betroffenen Bundesländer versuchen seit Jahren, unsere Rechte auf Teilnahme und Überprüfung zu untergraben und sich mit pauschalen Tötungs-Verordnungen aus ihrer Verantwortung im Artenschutz zu ziehen. Mit seinem Urteil schiebt der VwGH dieser Praxis nun einen Riegel vor“, sagt Sarah Stöger, Artenschutzexpertin beim WWF Österreich.
Anlässlich der Entscheidung fordern WWF und ÖKOBÜRO einen Kurswechsel jener Landesregierungen, die den Abschuss von europarechtlich geschützten Arten mittels Verordnung erlauben und dabei Einwände von Umweltschutzorganisationen erst gar nicht zugelassen haben. „Wild sein ist kein Verbrechen. Daher kämpfen wir schon seit Jahren vor Gericht für geschützte Tierarten. Dennoch werden manche Arten allein schon für ihre Existenz bestraft, obwohl sie für intakte Ökosysteme unverzichtbar sind“, sagt Sarah Stöger vom WWF.
Dem Urteil des VwGH geht ein Rechtsstreit um die oberösterreichische Fischotterverordnung von 2023 voraus. WWF und ÖKOBÜRO hatten in diesem Fall einen Überprüfungsantrag eingereicht. Die Behörde wies diesen jedoch ab – obwohl der VwGH kurz zuvor in einem ähnlichen Fall bereits das Recht auf gerichtliche Überprüfung ausdrücklich zuerkannt hatte. Nach dem erneuten mehrjährigen Gang durch die Instanzen hob das Höchstgericht die Abweisung des Landes nun auf direktem Weg auf. „Dass der VwGH hier direkt in der Sache entschieden und den Fall nicht wie sonst üblich an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen hat, ist ein absolutes Novum. Dieser direkte Durchgriff untermauert die bestehende Rechtsprechung und ist ein klares Signal an die Länder, dass Umweltschutzorganisationen einen unionsrechtlich gebotenen Anspruch auf Überprüfung umweltbezogener Bestimmungen haben“, sagt der Umweltjurist Gregor Schamschula von ÖKOBÜRO.
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